2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Rekurrent sowohl auf kantonaler wie auch auf Bundesebene Anspruch auf den hälftigen Kinderabzug sowie die weiteren damit zusammenhängenden Abzüge hat und ob ihm der Verheirateten- bzw. Einelterntarif zusteht (inkl. der Steuerermässigung pro Kind bei der direkten Bundessteuer).