Weder das Steuerrecht noch die Rechtsprechung liessen es im Fall von alternierender Betreuung zu, zusätzlich zum Abzug der Kinderalimente einen hälftigen Kinderabzug pro Kind zu gewähren. Da der Verheiratetentarif immer dem die Alimente empfangenden Elternteil zustehe und der Rekurrent die entsprechenden Kinderalimente entrichtet habe, könne ihm der Verheiratetentarif nicht gewährt werden. E. Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 hat der Rekurrent zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat sich nicht vernehmen lassen.