D. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie begründet ihren Antrag damit, dass dem Rekurrenten die im Steuerjahr 2022 für seine zwei minderjährigen Kinder bezahlten Kinderalimente von je CHF 758.-- (zwei Monate à CHF 379.--) zum Abzug zugelassen worden seien. Weder das Steuerrecht noch die Rechtsprechung liessen es im Fall von alternierender Betreuung zu, zusätzlich zum Abzug der Kinderalimente einen hälftigen Kinderabzug pro Kind zu gewähren.