C. Der Rekurrent erhob am 24. April 2024 gegen die Einspracheentscheide 2022 vom 4. April 2024 Rekurs und Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, dass ihm für seine zwei minderjährigen Kinder zusätzlich zum Unterhaltsabzug der jeweils hälftige Kinderabzug zu gewähren sei. Ferner sei die Festsetzung der geschuldeten Steuerbeträge unter Anwendung des Verheiratetentarifs vorzunehmen. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Obhut der zwei gemeinsamen Kinder hälftig auf ihn und auf seine Ex-Partnerin aufgeteilt worden sei. Bereits diese Tatsache würde den hälftigen Kinderabzug rechtfertigen und es könne nicht sein, dass er als "Alleinstehender" besteuert werde.