B. Mit definitiven Veranlagungsverfügungen 2022 vom 29. Dezember 2023 (pag. 58-50) wurde der Rekurrent von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), auf ein steuerbares Einkommen bei den Kantons- und Gemeindesteuern von CHF 60'000.-- und ein solches bei der direkten Bundessteuer von CHF 65'900.-- veranlagt. Das Vermögen wurde auf CHF Null festgesetzt. Dabei wich die Steuerverwaltung unter anderem insofern von der Selbstschatzung des Rekurrenten ab, als sie die hälftigen Kinderabzüge, neben den Kinderalimenten (CHF 1'516.--), nicht zusätzlich zum Abzug zuliess. Dies, weil die Kinderabzüge dem Elternteil zuständen, der die Kinderalimente versteuern würde.