100 24 171 200 24 107 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 28.11.2024 RNA/JRO/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 28. November 2024 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Ok- tober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2022 den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) ist verheiratet mit B.________ (Ex-Partnerin bzw. Mutter). Ihrer Ehe entsprossen die zwei gemeinsamen Kinder D.________ (geb. ________2011) und E.________ (geb. ________2012). Seit dem 18. Mai 2021 sind der Rekurrent und seine Ex-Partnerin getrennt. Für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts wurden die beiden Kinder unter die alternierende Obhut beider Eltern gestellt (mit Betreuungsanteilen zu je 50 %). Der (zivilrechtliche) Wohnsitz befindet sich bei der Mutter. Der Rekurrent wurde ver- pflichtet, seiner Ex-Partnerin für die Kinder einen Unterhaltsbeitrag von monatlich je CHF 379.-- (erstmals per November 2022), im Jahr 2022 ausmachend CHF 1'516.--, zu bezahlen (vgl. Trennungsvereinbarung des Regionalgerichts ________ vom 16.11.2022; Akten Steuer- verwaltung, pag. 49-46). B. Mit definitiven Veranlagungsverfügungen 2022 vom 29. Dezember 2023 (pag. 58-50) wurde der Rekurrent von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwal- tung), auf ein steuerbares Einkommen bei den Kantons- und Gemeindesteuern von CHF 60'000.-- und ein solches bei der direkten Bundessteuer von CHF 65'900.-- veranlagt. Das Vermögen wurde auf CHF Null festgesetzt. Dabei wich die Steuerverwaltung unter anderem insofern von der Selbstschatzung des Rekurrenten ab, als sie die hälftigen Kinderabzüge, ne- ben den Kinderalimenten (CHF 1'516.--), nicht zusätzlich zum Abzug zuliess. Dies, weil die Kin- derabzüge dem Elternteil zuständen, der die Kinderalimente versteuern würde. Ferner berück- sichtigte die Steuerverwaltung den Tarif für Alleinstehende. Gegen die Veranlagungsverfügun- gen 2022 erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 17. Januar 2024 Einsprachen (pag. 64), wel- che die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheiden 2022 vom 4. April 2024 (pag. 76-69) ab- wies. C. Der Rekurrent erhob am 24. April 2024 gegen die Einspracheentscheide 2022 vom 4. April 2024 Rekurs und Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, dass ihm für seine zwei min- derjährigen Kinder zusätzlich zum Unterhaltsabzug der jeweils hälftige Kinderabzug zu ge- währen sei. Ferner sei die Festsetzung der geschuldeten Steuerbeträge unter Anwendung des Verheiratetentarifs vorzunehmen. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Obhut der zwei gemeinsamen Kinder hälftig auf ihn und auf seine Ex-Partnerin aufgeteilt worden sei. Be- reits diese Tatsache würde den hälftigen Kinderabzug rechtfertigen und es könne nicht sein, dass er als "Alleinstehender" besteuert werde. Ausserdem sei der hälftige Kinderabzug im Steuerjahr 2021 (noch) akzeptiert und der "Alleinstehendentarif" nicht berücksichtigt worden. Ferner führt er aus, dass die Kinderalimente Bestandteil der ihm aufgezwungenen Zahlungen an seine Ex-Partnerin seien, da sie sich weigere, ihr Arbeitspensum zu erhöhen. Er bezahle -2- Unterhaltskosten für die Kinder, wenn sie bei ihm wohnten und teilweise auch, wenn sie bei ihrer Mutter lebten. D. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie begründet ihren Antrag damit, dass dem Rekurrenten die im Steuerjahr 2022 für seine zwei minderjährigen Kinder be- zahlten Kinderalimente von je CHF 758.-- (zwei Monate à CHF 379.--) zum Abzug zugelassen worden seien. Weder das Steuerrecht noch die Rechtsprechung liessen es im Fall von alternie- render Betreuung zu, zusätzlich zum Abzug der Kinderalimente einen hälftigen Kinderabzug pro Kind zu gewähren. Da der Verheiratetentarif immer dem die Alimente empfangenden Elternteil zustehe und der Rekurrent die entsprechenden Kinderalimente entrichtet habe, könne ihm der Verheiratetentarif nicht gewährt werden. E. Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 hat der Rekurrent zur Vernehmlassung der Steuerverwal- tung Stellung genommen. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- gedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. -3- Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Rekurrent sowohl auf kantonaler wie auch auf Bundes- ebene Anspruch auf den hälftigen Kinderabzug sowie die weiteren damit zusammenhängenden Abzüge hat und ob ihm der Verheirateten- bzw. Einelterntarif zusteht (inkl. der Steuerermässi- gung pro Kind bei der direkten Bundessteuer). 3. Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkom- menssteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG). Zu diesem Zweck wird das Reinein- kommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Auf- wendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31-39 StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). Vom so bestimmten Reineinkom- men sind anschliessend allfällige Sozialabzüge (Art. 40 StG; Art. 35 DBG) vorzunehmen, um das steuerbare Einkommen zu bestimmen. Die Sozialabzüge bezwecken (wie die Steuertarife), die Steuerbelastung – in schematischer Weise – an die spezifische persönliche und wirtschaftli- che Situation jeder Kategorie von Steuerpflichtigen anzupassen und mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfas- sung [BV; SR 101]) möglichst in Einklang zu bringen. Dabei soll insbesondere den familiären Verhältnissen der Steuerpflichtigen und den damit verbundenen zivilrechtlichen Lasten Rech- nung getragen werden (BGer 9C_696/2022 vom 18.10.2023, E. 2.1.1, mit Hinweisen). Diese möglichst genaue Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die administrative Prak- tikabilität stehen in einem Spannungsverhältnis. Die gesetzliche Regelung betreffend Abzüge besteht wegen der vielen zu berücksichtigenden individuellen Situationen notwendigerweise aus einem gewissen Schematismus. Dies ist aber mit den in Art. 127 Abs. 2 BV verankerten Grundsätzen vereinbar. Aus praktischen Gründen ist es gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung nicht durchführbar, jeden Steuerpflichtigen mathematisch genau gleich zu behan- deln, weshalb der Gesetzgeber befugt ist, schematische Lösungen zu wählen. Dazu kommt, dass die Möglichkeiten zum Vergleich verschiedener Situationen begrenzt bleiben und die Ge- fahr besteht, dass neue Ungleichheiten geschaffen werden (BGer 9C_696/2022 vom 18.10.2023, E. 2.1.2, mit Hinweisen; RKE 100 2023 246 vom 15.8.2024, E. 3 ff.). 3.1 Zu den Sozialabzügen gehört insbesondere der allgemeine Kinderabzug: Gemäss Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG (in der bis 31.12.2023 gültigen Fassung) bzw. Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG (in der bis 31.12.2022 gültigen Fassung [AS 2013 3027]) kann für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die -4- steuerpflichtige Person sorgt, CHF 8'000.-- bei den kantonalen Steuern sowie CHF 6'500.-- bei der direkten Bundessteuer, abgezogen werden. Werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge für das Kind geltend gemacht werden. Um zu vermeiden, dass der Kinderabzug und der Abzug von Alimentenzahlungen kumuliert werden, hat der Gesetzgeber die Gewährung des hälftigen Abzugs unter die Voraussetzung gestellt, dass keine Unterhalts- beiträge geltend gemacht werden. Die einschränkende Voraussetzung, dass keine Unterhalts- beiträge geltend gemacht werden dürfen, dient dazu, der systemwidrigen doppelten Entlastung einer steuerpflichtigen Person durch Kinderabzug und Abzug von Unterhaltsleistungen vorzu- beugen (sog. Kumulationsverbot; zum Ganzen: BGer 9C_696/2022 vom 18.10.2023, E. 2.4.1, mit Hinweisen). Mit Art. 40 Abs. 4 StG wird dies auf kantonaler Ebene explizit festgehalten: Die Abzüge nach Abs. 3, also der Kinderabzug, der Kinderausbildungsabzug sowie der Abzug pro Kind für Alleinstehende, kann nicht beanspruchen, wer Kinderunterhaltsbeiträge von seinem Einkommen abzieht (RKE 100 2023 246 vom 15.8.2024, E. 4.1). 3.2 Aus PraktikabiIitätsgründen gilt das Kumulationsverbot gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig davon, ob sich das Kind in alternierender Obhut befindet oder nicht. Auch im Fall von alternierender Obhut gilt: Wer Unterhaltsbeiträge für Kinder leistet und diese von seinen steuerbaren Einkünften abzieht, trägt steuerlich betrachtet keine Kosten des Kinderunterhalts. Es wird dabei nicht vorausgesetzt, dass der Anspruchsberechtigte die Kosten des Kinderunterhalts in überwiegendem Ausmass oder sogar vollständig trägt. Es genügt, dass mindestens Kosten im Umfang des Kinderabzugs geleistet werden. Diese steuersystematische Umverteilung von Ressourcen hat zur Folge, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil, der als zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes sorgend gilt, Anspruch auf den Kinderabzug hat. Aus PraktikabiIitätsgründen wird dabei vernachlässigt, dass derjenige, der die Unterhaltsbeiträ- ge leistet, darüber hinaus auch noch weitere kinderbedingte Auslagen hat (Essenskosten während den Besuchstagen oder Ferien, Reisekosten usw.). Die direkten Unterhaltskosten, für die der Unterhaltsbeiträge schuldende Elternteil während der alternierenden Obhut aufkommt, sind somit nicht Gegenstand besonderer Sozialabzüge. Diese Kosten berechtigen nicht zum Kinderabzug (zum Ganzen: BGer 9C_696/2022 vom 18.10.2023, E. 2.4.2 [mit vielen Hinweisen] und E. 3.2.2; vgl. auch BGer 9C_110/2024 vom 25.7.2024, E. 4.2; RKE 100 2023 246 vom 15.8.2024, E. 4.2; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 37 zu Art. 35 DBG). 3.3 Wie vorstehend hervorgehoben, zielen die klaren Wortlaute von Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG bzw. Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG nicht am wahren Sinn der Regelung und am Willen des Gesetz- gebers vorbei. Zwar wurde die bestehende bundesgesetzliche Regelung, die sich an der -5- Zahlung von Unterhaltsbeiträgen orientiert und in dessen Rahmen bei alternierender Obhut mit Leistung von Unterhaltsbeiträgen kein hälftiger Abzug möglich ist, durch eine am 14. März 2016 eingereichte parlamentarische Initiative kritisiert. Es wurde vorgeschlagen, dass bei alternieren- der Obhut eine hälftige Aufteilung des Kinderabzugs auch möglich sein solle, wenn Unterhalts- beiträge bezahlt würden (Parlamentarische Initiative 16.406 Nantermod ''Alternierende Obhut. Aufteilung des Kinderabzugs zwischen den Eltern"). Der Nationalrat leistete der Initiative auf Empfehlung der vorberatenden Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates kei- ne Folge. Der Bundesgesetzgeber hat somit im Bewusstsein der in Frage stehenden Problema- tik auf eine Änderung beim Kinderabzug verzichtet. Der durch die Bezahlung von Unterhaltsbei- trägen geschaffene Status ist somit entscheidend, während der Umfang der Betreuung keine Rolle spielt. Weder die gemeinsame elterliche Sorge noch die alternierende Obhut haben damit Auswirkungen auf die im StG bzw. DBG vorgesehenen sozialen Steuerentlastungen. Dass da- mit unter Umständen nicht in jeder tatsächlichen Konstellation der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit vollumfänglich entsprochen wird, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hin- zunehmen (zum Ganzen: BGer 9C_696/2022 vom 18.10.2023, E. 2.4.4; RKE 100 2023 246 vom 15.8.2024, E. 4.3). 3.4 Massgebend für die Festsetzung der Sozialabzüge sind nach dem Stichtagsprinzip grundsätzlich die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode (Art. 67 Abs. 3 StG; Art. 35 Abs. 2 DBG). Da die Steuerperiode bei den natürlichen Personen mit dem Kalenderjahr zusammenfällt (Art. 67 Abs. 2 StG; Art. 40 Abs. 1 DBG), gilt für die massgebenden persönlichen Verhältnisse der 31. Dezember des entsprechenden Kalenderjahrs als Stichtag (BGer 2C_905/2017 vom 11.3.2019, E. 2.3). Der Kinderabzug kann insofern nur beansprucht werden, wenn die Voraus- setzungen für die Gewährung des Kinderabzugs am Ende der Steuerperiode erfüllt sind (Ziff. 10.1 des Kreisschreibens Nr. 30 der ESTV vom 21. Dezember 2010 betreffend Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem DBG, abrufbar unter: , Rubri- ken "Direkte Bundessteuer > Kreisschreiben > Kreisschreiben Nr. 30"; abgerufen am 12.11.2024). Bestehen die Voraussetzungen für den Sozialabzug am Stichtag nicht mehr, führt dies zur Verweigerung des Abzugs. Dies gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen erst kurz vor dem Stichtag wegfallen (BGer 2C_533/2021 vom 23.6.2022, E. 6.4.2). Umgekehrt wird der Abzug auch dann in vollem Umfang gewährt (unter der Voraussetzung, dass die Steuerpflicht während der ganzen Steuerperiode bestand), wenn die entsprechenden Voraussetzungen erst kurz vor dem Stichtag eintreten (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 82 zu Art. 35 DBG). Das Stichtagsprinzip stellt eine gesetzliche Vereinfachung im Rahmen der Steuerveranlagung dar. In der damit verbundenen groben Schematisierung wird ein zulässiges Vorgehen des Ge- setzgebers gesehen (Baumgartner/Eichenberger in: Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 33a zu Art. 35 -6- DBG; vgl. dazu auch BGer 2C_533/2021 vom 23.6.2022, E. 5.3). Trennen sich Ehegatten kurz vor Ende des Jahres, kann der Alimentenschuldner unter Umständen nur geringfügige Unter- haltszahlungen steuerlich abziehen, während ihm der (hälftige) Kinderabzug gemäss Stichtags- prinzip für das ganze Jahr versagt bleibt, selbst wenn er vor der Trennung finanziell alleine für den Unterhalt des Kindes aufgekommen ist. Umgekehrt kommt der Alimentenempfänger in den (vollen) Genuss des Kinderabzugs, selbst wenn er bis zum Jahresende nur geringfügige Ali- mente zu versteuern hat (Art. 23 Bst. f DBG) und den Unterhalt vor der Trennung finanziell nicht tragen musste (BGer 2C_533/2021 vom 23.6.2022, E. 6.4.2; RKE 100 23 245 vom 19.9.2024, E. 5.4). 3.5 Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent im Jahr 2022 Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 1'516.-- geleistet hat. Nach obenstehenden Erwägungen hat er insofern keinen An- spruch auf den hälftigen Kinderabzug und die damit zusammenhängenden weiteren Abzüge. Der Rekurs und die Beschwerde sind diesbezüglich abzuweisen. 4. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, welcher Tarif beim Rekurrenten zur Anwendung kommt. Grundsätzlich berechnet sich der Steuerbetrag der kantonalen Steuern nach der Tabel- le in Art. 42 Abs. 2 StG und derjenige der direkten Bundessteuer nach der Tabelle in Art. 36 Abs. 1 DBG (sog. Grundtarife). Im kantonalen Recht kommt bei der Einkommenssteuer ein spezieller Tarif zur Anwendung für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und le- dige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (sog. Verheirateten- oder Einelterntarif; Art. 42 Abs. 1 StG). Gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG kommt bei der direkten Bundessteuer ein ermässigter Steuertarif zur Anwendung für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben (sog. Verheiratetentarif). Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unter- stützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt gemäss Art. 36 Abs. 2bis Satz 1 DBG der Tarif des Art. 36 Abs. 2 DBG sinngemäss (Art. 36 Abs. 2bis DBG; sog. Elterntarif). Der so ermittelte Steuerbetrag er- mässigt sich bei der direkten Bundessteuer um CHF 251.-- für jedes Kind oder jede unterstützte Person (Art. 36 Abs. 2bis Satz 2 DBG [in der bis 31.12.2022 gültigen Fassung]; RKE 100 2023 246 vom 15.8.2024, E. 5). 4.1 Rechtsprechungsgemäss hängt die Besteuerung nach dem Eineltern- bzw. Elterntarif (Art. 42 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 2bis DBG) mit der Gewährung des Kinderabzugs zusammen: So gilt jener Elternteil als im Sinn von Art. 42 Abs. 1 StG bzw. Art. 36 Abs. 2bis DBG den -7- Unterhalt eines Kindes zur Hauptsache bestreitend, welcher den Kinderabzug beanspruchen kann. Da dieser Abzug wiederum daran anknüpft, dass kein Kinderunterhaltsabzug geltend gemacht werden kann, führt dies dazu, dass der Unterhaltsschuldner nicht nach dem Eineltern- bzw. Eltern-, sondern nach dem Grundtarif zu besteuern ist. Die Zahlung bzw. Entgegennahme von Unterhaltsbeiträgen präjudiziert somit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur die Zuteilung des Sozialabzugs, sondern entscheidet auch über die Anwendung des jeweili- gen Tarifs (BGer 9C_110/2024 vom 25.7.2024, E. 4.2, mit Hinweisen; RKE 100 2023 246 vom 15.8.2024, E. 5.1). 4.2 Vorstehend wurde festgehalten, dass der Rekurrent den (hälftigen) Kinderabzug nicht beanspruchen kann (E. 3.5). Dadurch ist er nicht mit dem Tarif für Einelternfamilien zu besteu- ern. Die Steuerverwaltung hat somit zu Recht den Grundtarif (Tarif 1 für Alleinstehende) ange- wendet, womit der Rekurrent auch keinen Anspruch auf den Abzug von CHF 251.-- pro Kind hat bei der direkten Bundessteuer. Der Rekurs und die Beschwerde sind folglich auch insofern ab- zuweisen. 5. Wie die Steuerverwaltung zudem bereits festgestellt hat (Vernehmlassung vom 28.5.2024, S. 3) gilt bei periodischen Steuern, dass in früheren Steuerperioden ergangene Ta- xationen für spätere Veranlagungen grundsätzlich keine Verbindlichkeit haben. Jede Veranla- gung stellt ein eigenes, von früheren Veranlagungen weitgehend unabhängiges Verfahren dar, in welchem die Behörden sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollum- fänglich neu beurteilen dürfen. In (formelle) Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Ver- anlagung, die ausschliesslich für das betreffende Steuerjahr Rechtswirkung entfaltet (VGE 100 2019 28/29 vom 4.3.2020, E. 7.1). Aus der steuerlichen Gewährung des je hälftigen Kinderabzugs und die damit zusammenhän- genden Abzüge im Vorjahr 2021 (pag. 12-11) kann der Rekurrent damit keinen Anspruch dar- aus ableiten, dass im Steuerjahr 2022 gleich vorzugehen ist. Kommt hinzu, dass im Steuer- jahr 2021 für die beiden Kinder kein Abzug für Unterhaltsbeiträge geltend gemacht wurde. Da- durch stellte sich die Frage der Kumulation von Kinderabzug und Abzug der Unterhaltsbeiträge im Steuerjahr 2021 nicht. Die Situation des Steuerjahrs 2022 ist somit in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung nicht mit derjenigen des Steuerjahrs 2021 vergleichbar (Vernehmlassung vom 28.5.2024, S. 3). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig. Er hat die gesam- ten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die -8- Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostende- kret, VKD; BSG 161.12]). Demnach sind die Verfahrenskosten, welche auf CHF 800.-- festge- legt werden, dem Rekurrenten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu ver- rechnen. Ist der Rekurrent vertreten, so kann bei ganz- oder teilweisem Obsiegen eine Parteikostenent- schädigung gesprochen werden. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt und er auch nicht vertreten ist, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2022 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2022 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 800.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur -9- Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Einwohnergemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Nanzer Röthlisberger - 10 -