10.2 Aufgrund der Rückweisung an die Steuerverwaltung lässt sich das Ausmass des Obsiegens nicht rechnerisch ermitteln. Die Steuerrekurskommission ist bezüglich Gebäudeartnote und Anmerkung als Erstwohnung den Anträgen der Rekurrentin gefolgt, nicht jedoch bezüglich Verkehrslagenote und Berechnung des Ertragswerts. Im Ergebnis erweist es sich als sachgerecht, der Rekurrentin die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese setzen sich zusammen aus einer pauschalen Gerichtsgebühr von CHF 1'500.-- und Gutachterkosten von CHF 1'428.05, ausmachend CHF 2'928.05. Folglich beträgt der von der Rekurrentin zu bezahlende Anteil CHF 1'464.--.