Dass die Steuerverwaltung nicht auf die Rüge des Vertreters, dass der neu eröffnete amtliche Wert rechtswidrig sei, eingegangen ist, kann ihr nicht vorgeworfen werden. Dem Vertreter ist ohnehin bekannt gewesen, dass die Steuerverwaltung an die Vorgaben der Bewertungsnormen gebunden ist und er deren Anwendbarkeit nur durch eine gerichtliche Instanz überprüfen lassen kann. Weil das rechtliche Gehör der Rekurrentin im Einspracheverfahren nicht verletzt worden ist, hat sie einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen.