Im Einspracheentscheid vom 3. April 2024 hat die Steuerverwaltung mit ausreichender Begründungstiefe erklärt, wieso sie die Kritik des Vertreters in Bezug auf die Lage des Grundstücks in der Landwirtschaftszone, die Benotung, den Protokollmietwert und die Berücksichtigung der Nutzungsbeschränkung als Erstwohnung zurückweist. Dass die Steuerverwaltung nicht auf die Rüge des Vertreters, dass der neu eröffnete amtliche Wert rechtswidrig sei, eingegangen ist, kann ihr nicht vorgeworfen werden.