Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (Michel Daum, a.a.O., N. 7 zu Art. 52 VRPG). Im Einspracheentscheid vom 3. April 2024 hat die Steuerverwaltung mit ausreichender Begründungstiefe erklärt, wieso sie die Kritik des Vertreters in Bezug auf die Lage des Grundstücks in der Landwirtschaftszone, die Benotung, den Protokollmietwert und die Berücksichtigung der Nutzungsbeschränkung als Erstwohnung zurückweist.