Auch hier steht für die Steuerrekurskommission ausser Frage, dass sich die Nutzungsbeschränkung in einem Ausmass auf den Verkehrswert auswirkt, das bei der amtlichen Bewertung berücksichtigt werden muss. Weil zum einen der vorliegende Streit schon lange dauert (die Einsprache datiert vom 5. Oktober 2021) und zum andern die Frage der Bewertung von Erstwohnungen nicht der einzige umstrittene Punkt ist, sondern auch die Rekurrentin nicht mit allen Anliegen durchdringt, sieht die Steuerrekurskommission von einer Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend RKE 100 2023 347 vom 25. Februar 2025 ab.