9.5 Selbst wenn der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 25. Februar 2025 nicht rechtskräftig ist, ist er für das vorliegende Verfahren richtungsweisend. Auch hier steht für die Steuerrekurskommission ausser Frage, dass sich die Nutzungsbeschränkung in einem Ausmass auf den Verkehrswert auswirkt, das bei der amtlichen Bewertung berücksichtigt werden muss.