9.4 Aufgrund der vorstehend skizzierten Überlegungen hat die Steuerrekurskommission im erwähnten Entscheid vom 25. Februar 2025 eine natürliche Vermutung formuliert, wonach Wohnungen, die in touristischen Gebieten liegen, jedoch aufgrund einer Anmerkung im Grundbuch nicht als Zweitwohnung genutzt werden dürfen, einen tieferen Verkehrswert aufweisen als solche, die frei veräussert werden können. In jenem Fall ist es der Steuerverwaltung aufgrund kaum vorhandener Daten nicht gelungen, diese Vermutung umzustossen. Daher ist die Sache zur Festsetzung eines angemessenen Abzugs für Erstwohnungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen worden.