2024] bei 1,5 Millionen Franken, fünf Jahre zuvor waren es noch 30 Prozent weniger". Letztlich bezweckt die im Grundbuch festgehaltene Nutzungsbeschränkung als Erstwoh- - 11 - nung nichts anderes, als das entsprechende Objekt der starken Nachfrage nach Zweitwohnungen zu entziehen. Dass bei zwei ansonsten gleichwertigen Liegenschaften diejenige ohne eine Nutzungsbeschränkung zu einem höheren Preis verkauft werden kann, drängt sich als logische Schlussfolgerung auf.