Gemäss Art. 56 Abs. 4 StG sind die im Grundbuch eingetragenen - 10 - Rechte und Lasten zu berücksichtigen, soweit sie den Wert des Grundstücks beeinflussen. Die Steuerverwaltung ist der Auffassung, dass die geltenden Berechnungsmethodik den Nutzungsbeschränken ausreichend Rechnung tragen (Einspracheentscheid vom 3.4.2024, pag. 2, Rückseite, 1. Abschnitt).