9. Festzuhalten ist jedoch, dass für die im Gebäude Nr. 2a____ neu erstellte Wohnung im Grundbuch Folgendes angemerkt ist: "Erstwohnung oder gleichgestellte Wohnung nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen". In der Einsprache vom 5. Oktober 2021 sowie in der Stellungnahme vom 21. August 2025 (nicht jedoch in der Rekursschrift vom 18.4.2024) weist der Vertreter auf diesen Umstand hin. Die Steuerverwaltung führt im Einspracheentscheid hierzu aus, dass interne Berechnungen der Steuerverwaltung gezeigt hätten, dass die Wertverhältnisse zwischen den Erst- und Zweitwohnungen im üblichen Streubereich jeder Schätzung liegen. Gemäss Art.