Damit wird die Nachfrage auswärtiger Personen, fraglos die Hauptursache für die hohen Liegenschaftspreise in der Region C.________, vollkommen beiseitegelassen. Auch wenn dem Vertreter beizupflichten sein mag, wenn er geltend macht, dass die Lage in der Landwirtschaftszone bauliche Veränderungen praktisch verunmögliche, ist davon auszugehen, dass das Grundstück zu einem über dem amtlichen Wert gemäss Augenschein-Protokoll liegenden Preis verkauft werden könnte, wenn auch die Nachfrage durch auswärtige Interessenten berücksichtigt wird. Jedenfalls misslingt der Rekurrentin der ihr obliegende Nachweis des Gegenteils.