BGE 128 I 240 E. 3.3.1; VGE 100 2017 20 vom 20.6.2018, E. 5.1; Kästli/Bärtschi, a.a.O., N. 10 zu Art. 56 StG). Folglich sollten sich die amtlichen Werte der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke möglichst im Bereich von 70 % bis 100 % des jeweiligen Verkehrswerts bewegen. Der Vertreter hat einen von den Rekurrenten in Auftrag gegebenen "Schätzungsbericht" der I.________Immobilien AG eingereicht (Rekursbeilage 9, fortan: Schätzung I.________). Diese basiert auf der Ertragswertmethode mit einem Abzug für die technische Entwertung. Der Verkehrswert beträgt gemäss Schätzung I.________