Weil die Bewertung zum Verkehrswert bundesrechtlich geregelt ist, verfügt der bernische Gesetzgeber in diesem Bereich nur über beschränkten Spielraum. So hat das Bundesgericht den vom Grossen Rat bei der Umsetzung der allgemeinen Neubewertung 2020 angestrebten Ziel-Median von 70 % (des amtlichen Werts, gemessen am Verkehrswert) als bundesrechtswidrig beurteilt, weil damit zu viele Grundstücke mit weniger als 70 % des Verkehrswerts bewertet würden. Die Marke von 70 % wird vom Bundesgericht als untere Grenze eines zulässigen Vermögenssteuerwerts bezeichnet (BGE 148 I 210 E. 4.5.5). Die obere Grenze liegt demgegenüber bei 100 % (BGE 148 I 210 E. 4.4.7; BGE 128 I 240 E. 3.3.1;