-9- Vermögensobjektes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unabhängiger Dritter unter normalen Umständen zu bezahlen bereit wäre" (BGE 148 I 210 E. 4.4.3). Der Verkehrswert entspricht damit dem Marktwert (vgl. auch: Finn Canonica, Die Immobilienbewertung, 2009, Ziff. 2.1.1). Weil die Bewertung zum Verkehrswert bundesrechtlich geregelt ist, verfügt der bernische Gesetzgeber in diesem Bereich nur über beschränkten Spielraum.