Zu prüfen ist hingegen, wie sich dieser systemgenerierte amtliche Wert zum Verkehrswert verhält. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass der Grundsatz, wonach das Vermögen zum Verkehrswert zu bewerten ist, nicht nur im bernischen Steuergesetz, sondern auch in Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) verankert ist und daher in der ganzen Schweiz gilt. Das Bundesgericht versteht unter dem Begriff Verkehrswert den Preis, "der bei einer Veräusserung des