8.3 Aus der vorstehenden Erwägung ergibt sich, dass ein über dem Marktniveau liegender Protokollmietwert für sich allein nicht ausreichen kann, um bei korrekt festgesetzten Bewertungsfaktoren (Raumaufnahme, Benotung, wirtschaftliches Alter) vom amtlichen Wert gemäss Bewertungsnormen abzuweichen. Zu prüfen ist hingegen, wie sich dieser systemgenerierte amtliche Wert zum Verkehrswert verhält.