, 2022, N. 40 zu Art. 21 DBG). Umgekehrt liegt der Protokollmietwert um mehr als das 2.2-fache (100 / 46) über dem am Markt erzielbaren Mietertrag, falls der bundesrechtliche Eigenmietwert diesem entspricht. Bei den meisten Grundstücken dürfte es sich freilich so verhalten, dass der bundesrechtliche Eigenmietwert wesentlich unter und der Protokollmietwert wesentlich über dem Marktniveau liegen.