Hierfür wird der Protokollmietwert mit den sogenannten Mietwertfaktoren (je einer für die kantonalen Steuern und für die direkte Bundessteuer) multipliziert, die von der Steuerverwaltung für jede Gemeinde festgelegt werden. Der bundessteuerliche Eigenmietwert soll grundsätzlich dem Betrag entsprechen, den der Eigentümer aufwenden müsste, um ein gleiches Grundstück unter denselben Bedingungen bewohnen zu können (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 86 zu Art. 21 DBG), was letztlich ebenfalls einem am Markt erzielbaren Mietertrag entspricht.