-8- periode entsprechen soll, ist unlängst vom Verwaltungsgericht bestätigt worden (VGE 100 2024 17 vom 23.4.2025, E. 5.3). Der Protokollmietwert ist nicht nur ein Zwischenergebnis bei der Berechnung des amtlichen Werts, sondern dient auch als Ausgangspunkt für die Bestimmung des Eigenmietwerts. Hierfür wird der Protokollmietwert mit den sogenannten Mietwertfaktoren (je einer für die kantonalen Steuern und für die direkte Bundessteuer) multipliziert, die von der Steuerverwaltung für jede Gemeinde festgelegt werden.