Der Realwert setzt sich aus dem Zeitwert aller baulichen Anlagen inklusive Baunebenkosten und dem relativen Landwert zusammen (Abs. 2) und als Ertragswert gilt, wie vom Vertreter vorgebracht, der kapitalisierte, in der betreffenden Gegend während der Bemessungsperiode erzielbare Mietertrag (Abs. 3). Die Bewertungsnormen setzen diese gesetzlichen Vorgaben so um, dass bei der Bewertung von Wohn- und Geschäftsliegenschaften der Ertragswert errechnet und dem Realwert mittels eines Realwertzuschlags Rechnung getragen wird (Ziff. 2.1 und 2.2.1).