54 StG definiert sodann die Begriffe Verkehrswert, Realwert und Ertragswert. Zum Verkehrswert heisst es in Abs. 1, dass dieser "dem unter normalen Verhältnissen erzielbaren Kaufpreis ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse" entspricht und in der Regel unter Würdigung der Wirtschaftlichkeit aus Real- und Ertragswert ermittelt wird. Der Realwert setzt sich aus dem Zeitwert aller baulichen Anlagen inklusive Baunebenkosten und dem relativen Landwert zusammen (Abs. 2) und als Ertragswert gilt, wie vom Vertreter vorgebracht, der kapitalisierte, in der betreffenden Gegend während der Bemessungsperiode erzielbare Mietertrag (Abs. 3).