8.1 Art. 56 Abs. 1 Bst. d StG hält fest, dass die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke aufgrund des Verkehrswerts zu bewerten sind; wobei dieser unter Berücksichtigung von Ertragsund Realwert "massvoll unter Berücksichtigung der Förderung der Vorsorge, der Eigentumsbildung und der Belastung durch die Liegenschaftssteuer" festgesetzt wird. Der vom Vertreter genannte Art. 54 StG definiert sodann die Begriffe Verkehrswert, Realwert und Ertragswert.