Folglich sei es gesetzeswidrig, den Ertragswert anhand eines höheren Protokollmietwerts zu berechnen. Demgegenüber erklärt die Steuerverwaltung in ihrem Einspracheentscheid, dass "der Marktmietwert (...) direkt am Bundessteuer-Eigenmietwert zu messen [ist] und nicht am Protokollmietwert" (pag. 2, 3. Abschnitt).