8. Gemäss Ziff. 2.2.8 der Bewertungsnormen ergibt sich aus dem "Mietwert pro Objekt oder Objektteil" (dem sogenannten Protokollmietwert) dividiert durch den Kapitalisierungssatz der Ertragswert (vgl. E. 3.2 hiervor). Der Vertreter führt aus, dass im vorliegenden Fall der tatsächlich erzielbare Mietertrag deutlich unterhalb des Protokollmietwerts liege. Gemäss Art. 54 Abs. 3 StG basiere der Ertragswert auf dem während der Bemessungsperiode erzielbaren Mietertrag. Folglich sei es gesetzeswidrig, den Ertragswert anhand eines höheren Protokollmietwerts zu berechnen.