-7- handelt es sich bei diesen Normen nicht um eine typische Verwaltungsverordnung, sondern um eine verbindlichere Rechtsquelle eigener Art. Allerdings stufen auch das Verwaltungsgericht (so zuletzt in VGE 100 2024 17 vom 23.4.2025, E. 2.4), ebenso wie die vom Vertreter zitierten Autoren (Kästli/Bärtschi in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 10 zu Art. 56 StG), die Bewertungsnormen als Verwaltungsverordnung ein. Folglich ist die Steuerrekurskommission berechtigt, im Einzelfall aus guten Gründen von den Bewertungsnormen abzuweichen.