, 2020, N. 38 zu Art. 80 VRPG). Wie in E. 3.2 ausgeführt, sind die hier relevanten nichtlandwirtschaftlichen Bewertungsnormen von der kantonalen Schatzungskommission erlassen worden, die ihrerseits vom Regierungsrat einsetzt worden ist (Art. 182 Abs. 2 und 3 StG). Der Steuerverwaltung fehlt somit die Kompetenz, die Bewertungsnormen zu ändern. So betrachtet,