Verwaltungsverordnungen begründen keine Rechte oder Pflichten der Privatpersonen, sondern sollen eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der Gesetze und Verordnungen gewährleisten. Die Justizbehörden weichen nicht ohne guten Grund von einer Verwaltungsverordnung ab, sofern diese nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst und im Einzelfall eine überzeugende und praktikable Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (Ruth Herzog in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 38 zu Art.