7. In der Rekursschrift macht der Vertreter geltend, dass die Bewertungsnormen Verwaltungsverordnungen darstellten und für die Justizbehörden nicht bindend seien. Dementsprechend sei die Steuerrekurskommission gehalten, von den Bewertungsnormen abzuweichen, falls diese zu einem Ergebnis führten, das den gesetzlichen Bestimmungen in Art. 52 ff. StG widerspricht.