-6- genotenplan abgewichen sei, weshalb dies mit Blick auf die Rechtsgleichheit auch vorliegend getan werden müsse. Hierzu ist auszuführen, dass das Grundstück, das Gegenstand des Entscheids vom 19. Dezember 2024 gewesen ist, zum einen an der Grenze zum Gebiet mit der Note 3 liegt und zum anderen nur über eine steile, schmale und im Winter nicht geräumte Zufahrt erreichbar ist (wie sich aus dem nicht publizierten Augenschein-Protokoll ergibt). Im hier zu beurteilenden Fall geht es hingegen um eine Parzelle, die mitten im Gebiet mit der Verkehrslagenote 8 liegt und keine Besonderheiten hinsichtlich Zufahrt und Zugang aufweist. Eine Sen-