Die Steuerrekurskommission beurteilt dabei hauptsächlich jene Punkte, die zwischen den Parteien umstritten sind. Sie verfügt jedoch über die gleichen Kompetenzen wie die Steuerverwaltung im vorangegangenen Bewertungs- und Einspracheverfahren (Art. 198 Abs. 2 StG) und ist daher nicht an die Parteibegehren gebunden. -5- 5. Anlässlich des Augenscheins vom 10. Juni 2025 hat die Delegation der Steuerrekurskommission folgende Anpassungen an den Bewertungsfaktoren vorgenommen: