-2- von der Rekurrentin eingereichte Verkehrswertgutachten als nicht nachvollziehbar und für das vorliegende Verfahren irrelevant. E. Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 hat der Vertreter im Namen der Rekurrentin erklärt, auf eine formelle Replik auf die Vernehmlassung der Steuerverwaltung zu verzichten, weil diese keine neuen Gesichtspunkte enthalte.