Der Eventualantrag basiert auf Korrekturen eines Grossteils der Benotung. Zur Begründung des Subeventualantrags bringt der Vertreter vor, dass der amtliche Wert nicht über dem Verkehrswert liegen dürfe. Dieser betrage gemäss einer von der Rekurrentin in Auftrag gegebenen Schätzung höchstens CHF 2'095'000.--. D. Die Steuerverwaltung hat sich am 24. Mai 2024 vernehmen lassen. Sie beantragt, den Rekurs abzuweisen. Die Steuerverwaltung erachtet die Bewertung als korrekt und verweist für die rechtliche und schätzungstechnische Würdigung auf die Verfügung vom 13. September 2021 und den Einspracheentscheid vom 3. April 2024. Die Steuerverwaltung bezeichnet das