Der Rekurrentin ist der geforderte Beweis somit nicht gelungen, dass die Kosten anerkannt werden könnten. Weiter ist auch aufgrund der vorangehend dargelegten Systematik bei buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen anzufügen, dies in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung, dass die Handänderungskosten im vorliegenden Fall bereits im Rahmen der Gewinnsteuer berücksichtigt worden sind und aufgrund der fehlenden Aktivierung im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer nicht noch einmal berücksichtigt werden können. Demzufolge ist der Rekurs abzuweisen.