Der Kanton Bern berücksichtigt die Grundstückgewinne bei der Gewinnsteuer nur bis zur Höhe der Anlagekosten (Art. 85 Abs. 3 StG). Für die korrekte Abgrenzung zwischen der Gewinn- und der Grundstückgewinnsteuer muss demnach die Handelsbilanz massgeblich bleiben, da ansonsten keine systematisch vollständige und richtige Aufteilung der Steuerobjekte (wiedereingebrachte Abschreibungen bis zur Höhe der Anlagekosten bei der Gewinnsteuer, Wertzuwachsgewinn im Umfang der Differenz zwischen dem Erlös und den Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer) möglich ist. Folglich bildet die Handelsbilanz die formale Schranke bei der Abgrenzung zwischen Gewinnund Grundstückgewinnsteuer.