-4- 1990 (StHG; SR 642.14) bei der Ermittlung des steuerbaren Reingewinns der Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz (Oesterhelt/Mühlemann/Bertschinger in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 4. Aufl., 2022, N. 161 zu Art. 24 StHG). Sodann können die Kantone von juristischen Personen eine Grundstückgewinnsteuer erheben, soweit sie diese Gewinne von der Gewinnsteuer ausnehmen (Art. 12 Abs. 4 StHG). Der Kanton Bern berücksichtigt die Grundstückgewinne bei der Gewinnsteuer nur bis zur Höhe der Anlagekosten (Art. 85 Abs. 3 StG).