3. Die Rekurrentin beantragt sinngemäss die Berücksichtigung der Handänderungskosten bei der Berechnung des Grundstückgewinns (vgl. Bst. B und F). Die Steuerverwaltung kam in ihrem Einspracheentscheid zum Schluss, dass die geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt werden können, da deren Verbuchung bzw. Aktivierung mangels Unterlagen nicht überprüfbar sei (Bst. E).