-3- und an die Steuerverwaltung retourniert. Die Rekurrentin ist von der Steuerrekurskommission darüber informiert worden, dass sich die Steuerverwaltung innert Frist nicht hat vernehmen lassen und dass die vollständigen amtlichen Akten gegen Voranmeldung in den Büros der Steuerrekurskommission eingesehen werden können. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: