E. Mit Einspracheentscheid vom 10. April 2024 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung brachte sie vor, dass für die in den Jahren 2020 und 2021 geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 19'945.--, trotz Aufforderung und Mahnung, keine Verbuchungsnachweise eingereicht worden seien. Es könne somit nicht festgestellt werden, ob die geltend gemachten Aufwendungen aktiviert und damit im Buchwert enthalten oder direkt der Erfolgsrechnung belastet und damit bereits steuerlich berücksichtigt worden seien.