C. Mit Schreiben vom 26. April 2023 bestätigte die Steuerverwaltung den Eingang der Einsprache. Da die Rekurrentin in ihren Eingaben gemäss Steuerverwaltung weder einen Antrag noch eine Begründung aufgeführt hat, setzte sie eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe (pag. 25). Nach weiterer Kommunikation via Telefon und E-Mail zwischen der Rekurrentin bzw. deren Treuhänderin und der Steuerverwaltung (pag. 25-26 und pag. 33), wurden zwei Rechnungen des Notars zum Kauf vom X.X.2020 eingereicht. Eine Rechnung beinhaltete die hälftigen Kosten für die Beurkundung des Kaufvertrags (Urschrift Nr. ______