B. Hiergegen hat die Rekurrentin mit Schreiben vom 23. März 2023 Einsprache erhoben. Sie stellte darin die Einreichung der durch einen Notar noch vorzubereitenden Steuererklärung in Aussicht. Diese ging bei der Steuerverwaltung am 15. Mai 2023 ein (pag. 23-24). In Abweichung zur Veranlagung der Steuerverwaltung weist die Rekurrentin einen steuerbaren Grundstückgewinn in der Höhe von CHF 60'055.-- aus. Die Differenz entstand aufgrund der von der Rekurrentin aufgeführten Auslagen für Handänderungskosten in der Höhe von CHF 19'945.--.