Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 1'000.-- festgelegt und dem Rekurrenten zu 80 % auferlegt, ausmachend CHF 800.--. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.-- verrechnet. Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und weil keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der amtliche Wert des Grundstücks C.________ Gbbl. Nr. 1____ wird auf CHF 877'200.-- festgesetzt, gültig ab Steuerjahr 2020. Soweit weitergehend, wird auf den Rekurs nicht eingetreten.