4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Der Rekurrent hat beantragt, die Wohnung im Untergeschoss überhaupt nicht in der Bewertung per 31. Dezember 2020 zu berücksichtigen. Dementsprechend obsiegt er zu 20 %. Die Verfahrenskosten werden pauschal auf CHF 1'000.-- festgelegt und dem Rekurrenten zu 80 % auferlegt, ausmachend CHF 800.--.