3.4 Dieses Zwischenergebnis bedeutet jedoch nicht, dass das Untergeschoss in der Bewertung ab 2020 überhaupt nicht zu berücksichtigen wäre. Für Bauten, die am Stichtag noch nicht vollendet sind, bestimmt sich der amtliche Wert nach dem Bestand und Umfang am Stichtag (Bewertungsnormen, Ziff. 1.4). Der erwähnte Eintrag im Zusatzprotokoll Z1 sowie die unbestimmte Äusserung des Rekurrenten, wonach B.________ die Wohnung "anfangs 2021" bezogen habe, sprechen dafür, dass der Umbau per Stichtag weitgehend vollendet gewesen ist. Deshalb rechtfertigt es sich nach Ansicht der Steuerrekurskommission den auf die Wohnung entfallenden amtlichen Wert um 20 % zu vermindern.