Daher erscheint es plausibel, dass B.________ bereits vor Fertigstellung der für sie vorgesehenen Wohnung in einen Teil der geräumigen Hauptwohnung an der E.________strasse 11____ eingezogen ist. Weiter verweist die Steuerverwaltung darauf, dass der Rekurrent beim Augenschein vom 26. Februar 2024 angegeben habe, das Untergeschoss sei im Jahr 2020 in eine Wohnung umgebaut worden (vgl. entsprechende Notiz auf dem Zusatzprotokoll Z1 (pag. 14). Ob der Umbau tatsächlich noch vor dem 31. Dezember 2020 abgeschlossen worden ist, kann aus diesem Vermerk nicht eindeutig geschlossen werden.